AGB für Hafner, Platten – und Fliesenleger
Landesinnung OÖ der Hafner, Platten – und Fliesenleger und Keramiker Hessenplatz 3, 4010 Linz
1. Geltung der AGB Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233. Auf Verlangen werden diese gerne zur Verfügung gestellt und können auch unter www.fliesenooe.at abgerufen werden. Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vert ragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlos sen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.
3. Kostenvoranschlag Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern – und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Ein für den Kostenvoranschlag bez ahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforde rlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot w eitergegeben.
4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlage n, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
5. Preis Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern – und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Kosten bzw. die genaue Methode zur Preisberechnung vor Vertragsabschluss im Detail informiert. Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme z u Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuz uordnen sind, oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen . Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten – und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellun g notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
6. Fälligkeit Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß 25 % der Auftragssumme bei Beginn der Arbeiten Rest bei Rechnungslegung nach Fertigste llung. Bei Geschäften mit Unternehmern verpflichtet sich für den Fall des Verzuges der Auftraggeber , die dem Gläubiger entstehenden Mahn – und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und verhältnismäßig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläub iger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10, — sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4, — zu bezahlen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers / Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt der allgemeine gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 4%. Außerdem wird für den Fall des Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.
7. Transportkosten, Verwahrungspflicht Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden allenfalls zusätzlich erforderlich e Transportleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die dem Fern – und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) unterliegen, wird über die konkret anfallenden Transportkosten bzw. die genaue Methode Berechnung vor Vertrags abschluss im Detail informiert. Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad – und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.
8. Ausführungsbedingungen Der Werkbesteller hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens +10 0 Celsius gewährleistet sowie eine für uns unentgeltliche Strom – und Wasserentnahme möglich ist. Der Werkbesteller hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen, ansonsten die daraus resultierenden angemessenen Kosten ge sondert in Rechnung gestellt werden.
9. Termine Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch uns ist die sach – und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte sich aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn der Arbeiten unsererseits verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender Fertigstellungsmeldung zu beg innen und erstreckt sich die Frist für die Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.
10. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 11. Schadenersatz Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen ; dies gilt nicht für Personenschäden. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft , hat der Werkbesteller uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung. 12. Gewährleistung D ie Gewährleistungsfirst beträgt bei unbeweglichen, fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen 3 Jahre ab Fertigstellung . Der Werkbesteller , sofern er kein Verbraucher ist, hat zu beweisen , dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gem. § 377 UGB, auch in den Fällen, in denen es sich um Mängel im Zusammenhang mit der Verlegung / Errichtung (Werkleistung) handelt. Gewährleistungsansprüche von Unternehmern können wir nach unserer Wahl in Form der Verbesserung (Reparatur), des Austausches der mangelhaften Sache oder der Preisminderung erfüllen. Lediglich im Falle eines unbehebbaren und nicht geringfügigen Mangels steht ein Wandlungsanspruch zu.
13. Geringfügige Leistungsänderungen Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Änderungen , die nicht den Preis betreffen, die aber z. B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, können unsererseits vorgenommen werd en, ohne dass daraus vom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.
14. Prüf – und Warnpflicht Uns trifft keine, über den üblichen fachlichen Umfang der Hafner, Platten – und Fliesenleger hinausgehende, besondere Prüf – und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür, dass die von uns zu bearbeitenden Böden, Wände etc. alle Voraussetzungen für eine sach – und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.
15. Aufrechnungsverbot Handelt es sich um kein Ver brauchergeschäft , ist eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ausgeschlossen.
16. Leistungsverweigerungsverbot Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht übersteigen darf.